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Umsatzsteuer: Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 09.05.2018 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2015 (Aktenzeichen XI R 28/13)  auf die Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring hin.

Der BFH hat entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Das BMF hat das Schreiben vom 09.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
22.05.2018

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