Unbare Kartenumsätze im Kassenbuch
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBk) hat sich am 27.04.2018 mit einer Eingabe zu der Frage, wie Kartenumsätze im Kassenbuch zu behandeln sind, an das Bundesfinanzministerium gewandt.
Besonders bei Betriebsprüfungen wird häufig die Ansicht vertreten, eine Kassenführung sei nicht ordnungsgemäß, wenn unbare Geldeingänge im Kassenbuch als Einnahmen und zugleich wieder als Ausgaben (Geldtransit) eingetragen werden.
Hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband DStV Stellung genommen, wie sich aus der Eingaben der BStBk ergibt.
Hässel hat in dem Portal "elektronische Steuerprüfung" ausführlich darauf hingewiesen, dass diese Handhabung seit Jahrzehnten Handelsbrauch und damit GOB ist.
Zitate aus der Eingabe der Bundessteuerberaterkammer:
"Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist es aber absolut unverhältnismäßig, die bisherige Erfassungs- und Buchungspraxis der Tagesendsummenbons (Z-Bericht) im Zusammenhang mit den Geld- und Kreditkartenbewegungen als formellen Mangel einzustufen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Z-Berichte der Registrierkassen die Umsatzsteuer 19 % und 7 % nur auf den Gesamtumsatz ausweisen."
Und weiter:
"Forderung der Bundessteuerberaterkammer:
Wir sind der Auffassung, dass•die geschilderte Erfassung und Buchung der baren und unbaren Umsätze dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit entspricht."
Die BStBk hat die Eingabe vom 27.04.2018 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundessteuerberaterkammer
COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018
22.05.2018
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