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Wann ist Berichtigung von Steuererklärungen keine Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.05.2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Zitat: "Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es sowohl am Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit fehlt."

Auf diese Klarstellung haben Berater und ihre Mandanten lange gewartet. COLLEGA-Wochen-Ticker hat sich mehrfach mit der Problematik befasst, zuletzt in der Ausgabe 01/2016 "Entkriminalisierung von Steuerpflichtigen" Link

Bei aller Freude über die nunmehr erfolgte Klarstellung muss darauf hingewiesen werden, dass die Straffreiheit nicht in allen Fällen eintritt. Das ergibt sich auch sehr eindeutig aus dem Anwendungserlass vom 23.05.2016.
Zitat:
"Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls."

Das hier angesprochene innerbetriebliche Kontrollsystem kann sich zum Beispiel aus einer Verfahrensdokumentation ergeben. Wenn trotz einer Ordnungsstruktur, wie sie eine Verfahrensdokumentation nun einmal ist, ein Fehler passiert und deshalb zu wenig Steuern bezahlt worden sind, muss dem Steuerpflichtigen der Weg der straffreien Berichtung eingeräumt werden.

Dieser Anwendungserlass ist ein weiterer Grund, sich mit der Erstellung von Verfahrensdokumentationen ernsthaft zu befassen. Steuerliche Berater können und müssen ihren Mandanten hierbei helfen. Mehr findet man bei COLLEGA hier

Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 153 vom 23.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium   

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2016
30.05.2016

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