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Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung (AO) Kassen-Nachschau

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.05.2018 den seit längerer Zeit erwarteten Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau veröffentlicht.

Gegenüber dem im Februar 2018 bekannt gewordenen Entwurf ergeben sich einige Änderungen: 

Tz. 1 Kassensturz:
Der Satz "es sei denn, dies ist unangemessen" wurde ersetzt durch
"Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind."

Tz. 3 Betreten der Geschäftsräume:
Das Recht, Geschäftsräume von Steuerpflichtigen zu betreten, wurde um den Satz ergänzt:
"Das schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden."
Wie die Grundstücke und Räume müssen auch die Fahrzeuge nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen.

Tz. 4 Anwesenheit des Steuerpflichtigen:
Ergänzung fett geschrieben:
"Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend..."

Tz. 5 Pflicht zu Überlassung von Daten:
Ein Halbsatz wurde gestrichen, nachfolgend fett geschrieben:
"Der Amtsträger kann auch schon vor dem 1.1.2020 verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden."

Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2018
04.06.2018

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