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Hinterziehungszinsen sind nicht Gegenstand einer "tatsächlichen Verständigung"

Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz weist auf sein Urteil vom 12.04.2018 (Aktenzeichen 6 K 2254/17) hin. In dem nicht rechtskräftigen Urteil wurde entschieden, dass die nach Gesetz festzusetzenden Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sogenannten "tatsächlichen Verständigung" zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt sein können.

 

Leider ist es oft eine böse Überraschung für Steuerpflichtige, die nach einer errungenen Einigung neben den festgesetzten Steuern dann noch Festsetzungen über Zinsen - seien es Hinterziehungszinsen oder Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - bekommen. 

Neben der Klärung strafrechtlicher Folgen muss man bei den als "tatsächliche Verständigung" bezeichneten Einigungen mit der Finanzverwaltung auch an die Zinsen denken. Diese "Nebengeräusche" können je nach Sachlage die Höhe der nachzuzahlenden Steuern erreichen oder sogar überschreiten.

Das FG Rheinland Pfalz hat den Hinweis auf sein Urteil vom 12.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Rheinland Pfalz

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2018
04.06.2018

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