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Kreuzfahrt fiel ins Wasser - wie hoch ist die Entschädigung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 95/2018 auf sein Urteil vom 29.05.2018 (Aktenzeichen X ZR 94/17) hin. Wenige Tage vor dem Beginn der Kreuzfahrt erfuhr ein Ehepaar, dass seine Buchung nicht vorhanden war.

Natürlich bekamen sie den Reisepreis zurück. Der Streit ging um die Höhe der angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung der Kreuzfahrt.

Zitat aus der Pressemitteilung 95/2018 des BGH:
"Ist die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Vereitelung der Reise einer solchen durch Reisemängel vollständig entwerteten Reise nicht ohne weiteres gleichsteht. Bei einer ausgefallenen Reise ist daher nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen."  

In dem Streit war es auch von Bedeutung, ob die von dem Ehepaar statt der Kreuzfahrt unternommene andere Reise eine "Abhilfe" darstellt, wie sich aus der Pressemitteilung des BGH ergibt. Interessierte werden daher den noch nicht veröffentlichen Text des Urteils gespannt erwarten. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 95/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2018
04.06.2018

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