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Zufluss von Arbeitslohn bei einem Fremdgeschäftsführer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 30/2018 vom 04.06.2018 auf sein Urteil vom 22.02.2018 (Aktenzeichen VI R 17/16) hin. Danach führen Gutschriften auf einem "Wertguthabenkonto" zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht zum gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Sie sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern.

Durch eine derartige Verlagerung des Zuflusses kann die Steuerprogression gemildert werden.

Wie der BFH in der Pressemitteilung betont, steht das Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) entgegen.

Zitat aus der Pressemitteilung 30/2018 des BFH:
"Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt."

Der BFH hat die Pressemitteilung 30/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2018
10.06.2018

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