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Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 104/2018 auf sein Urteil vom 27.06.2018 (Aktenzeichen IV ZR 201/17) hin. Danach ist die Neuregelung nicht verfassungswidrig, nach der die vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.

Die Streitsache wurde zurückverwiesen.

Dennoch hat der BGH seine Meinung zu der aktuellen Rechtslage dargelegt. Es geht darum, dass bei Lebensversicherung die nicht garantierten Gewinnanteile aufgrund der Niedrigzinspolitik immer weniger werden. Im Urteilsfall betrugen Sie nur noch 148,95 € anstatt der geltend gemachten 2.672,40 €.

Der BGH hat die Rechte der ausscheidenden Versicherten und derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, verglichen. Dabei kam das für den Versicherten betrübliche Ergebnis heraus.

Wie dieses der Niedrigzinspolitik geschuldete schlechte Abscheiden der Kapitalversicherungen mit der von der Politik immer wieder geforderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge in Einklang zu bringen ist, können wohl selbst redegewandte Politiker nicht erklären. Jedenfalls ist es für die Betroffenen mehr als ärgerlich. Mancher gewissenhaft geplante angenehme Lebensabend wird dadurch weniger angenehm. 

Der BGH hat die Pressemitteilung vom 27.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2018
02.07.2018

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