Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 34/2018 vom 27.06.2018 auf sein Urteil vom 21.02.2018 (Aktenzeichen I R 60/16) hin. Danach mindern Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.
Zitat aus der Pressemitteilung 34/2018 des BFH:
"Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen."
Der BFH hat die Pressemitteilung vom 27.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2018
02.07.2018
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