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Weihnachtsgeld-Rückzahlung bei Kündigung im Folgejahr kann tarifvertraglich vereinbart werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 36/2018 vom 27.06.2018 auf sein Urteil vom 27. 06.2018 (Aktenzeichen 10 AZR 290/17) hin. Danach kann tarifvertraglich vereinbart werden, dass eine Sonderzuwendung - am 1. Dezember ausbezahltes zusätzliches Monatsgehalt - vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen ist, "wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet."

Das BAG weist in seiner Pressemitteilung auf seine bisherige Rechtsprechung hin, nach der eine solche Rückzahlungsregelung unwirksam ist bei Arbeitsverträgen, die einer Klauselkontrolle unterliegen. 

Zitat aus der Pressemitteilung 36/2018 vom 27.06.2018 des BAG:
"Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des Senats allerdings unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre (ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich."

Das BAG hat die Pressemitteilung 36/2018 vom 27.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2018
02.07.2018

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