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 der guten Ideen

Inländischer Wohnsitz eines Ehegatten

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 12.04.2018 (Aktenzeichen 1 K 202/16) entschieden, dass Ehegatten nicht zusammen veranlagt werden können, wenn ein ausländischer Ehegatte nur mit Kurzzeitvisa einreist und deren zeitliche Beschränkungen einhält und sich jährlich nur einmal für wenige Wochen im Inland aufhält. Das FG sieht hierin keine Wohnsitznahme.

Dieser Fall liegt ganz anders, wie die meisten derartigen Fälle, in denen der deutsche Fiskus die Einnahmen des im Ausland lebenden Ehegatten besteuern möchte.

Hier ging es darum, dass der Ehemann durch die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte hat, steuerliche Vorteile erzielen wollte.

Das Urteil des schildert sehr detailliert und gründlich die Lebensumstände der Ehegatten. Es sollte in allen Fällen des Doppelwohnsitzes von Ehegatten beachtet werden.

Das FG Hamburg hat das Urteil vom 12.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Hamburg

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2018
09.07.2018

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