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Kosten für Ersatzflug bei über sechsstündiger Verspätung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 111/2018 vom 03.07.2018 auf sein Urteil vom 03.07.2018 (Aktenzeichen X ZR 96/17) hin. Danach steht Reisenden ein Erstattungsanspruch für die Kosten eines Ersatzflugs zu, wenn sich die Ankunft verspätet - im Urteilsfall um ca. 6,5 Stunden. 

Flugverspätung und anstelle des gebuchten Zielflughafens Köln sollte der Ersatzflug nach Frankfurt mit anschließendem Bustransfer nach Köln gehen. Das war der Reisenden zu viel. Sie buchte bei einer anderen Fluglinie einen Flug für sich und ihre Familie nach Köln.

Der BGH hat nun entscheiden, das der Reiseveranstalter die Kosten für diesen Flug erstatten muss. Er hat es  es offen gelassen, ob der Reiseveranstalter über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Reisende darauf hinzuweisen, "dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat-"

Der BGH hat die Pressemitteilung 111/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2018
09.07.2018

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