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Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seiner Pressemitteilung vom 13.07.2018 auf sein Urteil vom 24.05.2018 (Aktenzeichen 11 K 3448/15 H (L)) hin. Danach ist eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Zitat aus der Pressemitteilung des FG Düsseldorf:
"Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden."

Das FG Düsseldorf hat die Gestaltung nicht zugelassen, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Revison zum BFH zugelassen wurde.

Das FG Düsseldorf hat die Pressemitteilung vom 13.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2018
16.07.2018

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