Vertrag mit einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 115/2018 vom 12.07.2018 auf sein Urteil vom 12.07.2018 (Aktenzeichen III ZR 183/17) hin. Danach geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über.
Das Urteil bestätigt, dass die Erben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Der BGH hat sich in der Entscheidung auch dazu geäußert, dass das Fernmeldegeheimnis und der Datenschutz dadurch nicht verletzt werden.
Die BGH hat die Pressemitteilung 115/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.
COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2018
16.07.2018
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