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 der guten Ideen

Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in einem Schreiben vom 17.07.2018 darauf hin, dass eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen kann.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 wurde geändert. 

Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.

Das BMF hat das Schreiben vom 17.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2018
23.07.2018

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