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Abzugsverbot für Schuldzinsen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 39/2018 vom 18.07.2018 auf sein Urteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen X R 17/16) hin. Danach ist der Abzug für betrieblich veranlasste Schuldzinsen auf die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen.

Zitat aus der Pressemitteilung 39/2018 des BFH vom 18.07.2018:
"Nach § 4 Abs. 4a EStG sind --unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen-- betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht."

Der BFH hat die Pressemitteilung 39/2018 vom 18.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2018
23.07.2018

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