Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Auffahrunfall in der Waschstraße

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 120/2018 vom 19.07.2018 auf sein Urteil vom 19.07.2018 (Aktenzeichen VII ZR 251/17) hin. Danach trifft den Betreiber einer Waschstraße  "die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren."

Im Urteilsfall hat ein Benutzer der Waschstraße seinen in dem Laufband befindlichen PKW abgebremst, zwei nachfolgende ebenfalls in dem Laufband befindliche PKW fuhren auf den ersten PKW auf. Der Eigentümer des mittleren der drei Fahrzeuge verlangt von dem Betreiber der Waschstraße Schadensersatz. 
Nach dem Urteil des BGH sind "technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich."

Zu Klärung der Frage, ob der Betreiber der Waschstraße die Benutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert hat, wurde die Rechtssache an das Landgericht zurückverwiesen.  

Der BGH hat die Pressemitteilung 120/2018 vom 19.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2018
23.07.2018

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch