Zwei rückwärts ausparkende PKW-Fahrer haften bei einem Zusammenstoß je zur Hälfte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein Urteil vom 15.05.2018 (Aktenzeichen VI ZR 231/17) veröffentlicht.
Nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße muss beachtet werden, sondern jeder andere Verkehrsteilnehmer. Das ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.
Im Urteilsfall war das ein auf der Gegenfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung parkender PKW-Fahrer, der rückwärts fuhr und mit einer ebenfalls rückwärts aus einer Parklücke über zwei Fahrbahnen ausparkenden PKW-Fahrerin verunfallte. Der BGH stimmte der Vorinstanz zu , die unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sah.
Der BGH hat sein Urteil vom 15.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2018
23.07.2018
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