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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2018 vom 20.08.2018 auf sein Urteil vom 17.04.2018 (Aktenzeichen IX R 9/17) hin. Danach können in einem solchen Fall Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn durch eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt wird.   

Die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken beurteilt der BFH in dem Urteil nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken, womit er der Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht.

Wenn die Überschusserziehlungsabsicht gegeben ist, können in dem Entscheidungsfall hohe Werbungskosten berücksichtigt werden. Um das zu klären, wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück verwiesen.

Der BFH zitiert in dem Urteil wohl seine gesamte Rechtsprechung zur Vermietung von selbstgenutzten Büroräumen in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - eine große Hilfe bei der Gestaltungsberatung. 

Der IX. Senat weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass der VI. Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung  (BFH-Urteile in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, unter II.3., Rz 11 und 12, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.3., Rz 22), wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht mehr festhält.

Der BFH hat die Pressemitteilung 43/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2018
27.08.2018

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