Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 01.08.2018 sein Urteil vom 28.02.2018 (Aktenzeichen VIII R 53/14) veröffentlicht. Danach können Schuldzinsen, die zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden.
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