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Renovierungskosten für eine unrenoviert übernommene Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 138/2018 vom 22.08.2018 auf sein Urteil vom 22.08.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 277/16) hin. Danach ist eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter zur Übernahme von Renovierungskosten für eine unrenoviert übernommene Wohnung im Verhältnis zum Vermieter unbeachtlich.   

Zitat aus der Pressemitteilung 138/2018 des BGH:
"Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben."

Der BGH hat die Pressemitteilung 138/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2018
27.08.2018

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