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Schadensersatz für Einkommensteuernachzahlung kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.04.2018 (Aktenzeichen VI R 34/16) entschieden, dass ein Schadensersatz, den ein Arbeitgeber leisten muss, beim Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellt.   

Dem Arbeitnehmer stand ein Dienstwagen mit Fahrer zu. Das Finanzamt stellte bei einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Es kann zu Steuernachzahlungen aufgrund geänderter Einkommensteuerbescheide.

Die Versicherung des Arbeitgebers ersetzte die deshalb nachträglich festgesetzte Einkommensteuer. Der BFH hatte nun zu entschieden, ob es sich hierbei um Schadensersatz oder andere Bezüge und Vorteile handelte, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Grundsätzlich kam der BFH zu dem Ergebnis, dass Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer in der Privatsphäre und nicht in der Erwerbssphäre entstandenen  Vermögenseinbuße dient. Die Erfüllung eines dahingehenden Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zu keinem Lohnzufluss.

Das gilt allerdings nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Da dies in der Entscheidungsfall nicht eindeutig geklärt war, wurde der Streit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

Der BFH hat das Urteil vom 25.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2018
27.08.2018

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