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Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 01.08.2018 sein Urteil vom 28.02.2018 (Aktenzeichen VIII R 53/14) veröffentlicht. Danach können Schuldzinsen, die zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden.   

Der Ausgangssachverhalt der Urteils kommt öfter vor: Aufgrund einer Betriebsprüfung werden die Steuern erhöht. Nach längerem Streit werden sie wieder herabgesetzt und die bezahlten Beträge zuzüglich Erstattungszinsen zurückbezahlt.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige die Steuernachzahlungen durch die Aufnahme eine Bankkredits finanziert. Nun wollte er die an die Bank bezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, da er die Erstattungszinsen ja auch versteuern musste.

Der BFH prüfte, ob bei die Schuldzinsen in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften in einem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG stehen. Das richte sich "nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; Schmidt/Krüger, 37. Aufl., § 9 Rz 140). Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Senatsurteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb, m.w.N.). Auch kann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (Senatsurteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977, unter II.1.a, jeweils m.w.N.)" (Zitat aus dem Urteil des BFH VIII R 53/14).

Sodann hat der VIII. Senat den Sachverhalte mit der Rechtsprechung des BFH zur erzwungenen Kapitalüberlassung verglichen und festgestellt, dass es in diesen Fällen zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreiche, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Urteil des BFH VIII R 53/14 mit weiteren Nachweisen).

Da nicht die ganze Summe der Steuernachzahlung zurückerstattet wurde, hatte der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug auch nur anteilig beantragt. Dem hat der BFH in seinem Urteil zugestimmt.

Der BFH hat das Urteil VIII R 53/14 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2018
27.08.2018

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