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Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 31.07.2018 (Aktenzeichen 1 K 92/18) entschieden, dass Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können.   

Dieses Klageverfahren betraf die Jahre 2001 bis 2012. Für diese Jahre wurde jeder der Kläger durch bestandskräftige Bescheide zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger begründeten 2001 eine Lebenspartnerschaft, die 2017 nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der Fassung des Eheöffnungsgesetzes in eine Ehe umgewandelt wurde.  Die gesetzliche Folge ist, dass die Kläger von dem Tag an, an dem sie seinerzeit ihre Lebenspartnerschaft begründet haben - hier dem Jahr 2001 - Ehegatten sind. Seither gelten für sie die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Zitat aus dem Urteil des FG Hamburg vom 31.07.2018:
"Der erkennende Senat misst Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz zudem die in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die vorausgesetzte Rückwirkungsregelung bei. Die abweichende Meinung des Beklagten, die auch in dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14.06.2018 für ein "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Eheoeffnung_BegleitG.html vertreten wird, hält der erkennende Senat nicht für zutreffend."

Das FG Hamburg hat den Klägern das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung auch für bereits rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen ab 2001 zugestanden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FG Hamburg hat das Urteil vom 31.07.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Hamburg 

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2018
27.08.2018

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