Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 40/2018 vom 23.08.2018 auf sein Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen 2 AZR 133/18) hin. Danach kann bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig sein und einen Arbeitnehmer nicht in seinen geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzen.
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