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Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 40/2018 vom 23.08.2018 auf sein Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen 2 AZR 133/18) hin. Danach kann bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung  die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig sein und einen Arbeitnehmer nicht in seinen geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzen.

Eine Mitarbeiterin hatte Geld aus dem Verkauf von Tabakwaren nicht in die Kasse, sondern in die eigene Tasche verbracht. Das wurde durch eine Videoaufnahme nachgewiesen. In dem Prozess machte sie nun geltend, der Arbeitgeber habe die Videoaufnahmen zu spät ausgewertet.

Das BAG hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, damit geklärt wird, ob es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt hat. Dann wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig gewesen. Der Unternehmer hätte hiermit solange warten dürfen, "bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen."

Das BAG hat die Pressemitteilung 40/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2018
03.09.2018

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