Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 47/2018 vom 02.09.2018 auf zwei Urteile vom 07.06.2018 (Aktenzeichen VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (Aktenzeichen VI R 16/17) hin.

 

 

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des jeweiligen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge lagen unter der Freigrenze von € 44,-- des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und blieben damit steuerfrei. Im Fall VI R 16/17 vermittelte der Arbeitgeber die Möglichkeit des Abschlusses einer Krankenversicherung, die von den jeweiligen Arbeitnehmern direkt abgeschlossen wurde, Der Arbeitgeber gewährte einen Zuschuss. In diesem Fall nahm der BFH Barlohn an, der voll versteuert werden muss.

Der BFH hat seine Pressemitteilung 47/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zu Homepage des Bundesfinanzhofs

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2018
17.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD