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Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt mit Schreiben vom 05.09.2018 zu Zweifelsfragen bei der Umsatzsteuer bei der Seeschifffahrt und Luftfahrt Stellung.  

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 05.09.2018:
"Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht; steht jedoch im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines solchen Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und  berwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken"

Das BMF hat das Schreiben vom 05.09.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zu Homepage des Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2018
17.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD