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Übermittlung eines elektronischen Dokuments - EGVP kann unwirksam sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auf seiner Homepage den Beschluss vom 15.08.2018 (Aktenzeichen 2 AZN 269/18) veröffentlicht. Danach kann "über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist."

Das Gericht hat die elektronisch eingelegte Beschwerde als unzulässig angesehen, da die Beschwerdeschrift ist nicht fristgemäß und nicht formgerecht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist.

Also Vorsicht: das digitale Zeitalter ist noch nicht wirklich angebrochen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluss vom 15.08.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zu Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2018
17.09.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD