BFH legt dem EuGH die Fragen zur Sollversteuerung und zur Margenbesteuerung vor
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 59/2017 vom 20.09.2017 auf zwei Beschlüsse vom 21.06.2017 (Aktenzeichen V R 51/16) und vom 03.08.2017 (Aktenzeichen V R 60/16) hin. In dem erstgenannten Fall geht es um die Frage, ob die bisher unbestrittene Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In dem zweiten Fall soll geklärt werden, ob für die Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung der ermäßigten Steuersatz anzuwenden ist.
In der Sache V R 51/16
musste der Steuerpflichtige die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorfinanzieren. Hier soll der EuGH entscheiden, ob er hierzu verpflichtet ist.
In der Sache V R 60/16
hat eine Reisebüro Ferienwohnungen im eigenen Namen - und nicht als Vermittler - vermietet. Der BFH will vom EuGH wissen, ob dieser Geschäftsvorfall der sogenannten Margenbesteuerung unterliegt und wenn ja, "die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern" ist.
Der BFH hat die Pressemitteilung 59/2017 vom 20.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2017
25.09.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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