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Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg weist in seiner Pressemitteilung 26/2017 vom 07.09.2017 auf den Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Aktenzeichen 13 U 851/17) hin. Danach ist die Beweisführung mittels Dashcam zulässig.

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg:
"Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden."

Diese Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen. Ein PKW-Fahrer wechselte von der linken über die mittlere auf die rechte Spur einer Autobahn und bremste sein Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand. Der hinter ihm fahrende LKW-Fahrer konnte einen Auffahrunfall nicht vermeiden. Der PKW-Fahrer forderte von dem LKW-Fahrer Schadensersatz und verwahrte sich unter Hinweis auf seine Persönlichkeitsrechte, dass Aufzeichnungen mittels Dashcam der LKW-Fahrers als Beweis verwertet werden. Der Sachverständige konnte ohne Berücksichtung der Aufnahmen nicht klären, welcher der beiden Unfallbeteiligten die Unwahrheit sagte.   

Das OLG Nürnberg hat die Pressemitteilung 26/2017 vom 07.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Nürnberg

Nachtrag vom 09.10.2017
Das Amtsgericht München ( beck-aktuell.NACHRICHTEN | AG München: Laufende private Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums verstoßen gegen Datenschutz Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 veröffentlicht bei Beck-aktuell) hat eine Autofahrerin zur einem Bußgeld von 150 € verurteilt, weil sie in ihrem PKW vorne und hinten jeweils eine Dashcam montiert hatte, durch die alle im Bereich der Kameras erkennbaren Ereignisse gefilmt wurden. Sie legte die Aufzeichnungen in eine Schadensersatzverfahren vor, weil ihr Fahrzeug beschädigt worden war. Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen sei höher einzuschätzen als die Beschaffung von Beweisen bei möglichen Schädigungen.   

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2017
25.09.2017

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