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Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22.09.2017 das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen", das der Bundestag am 29.06.2017 beschlossen hatte, gebilligt.

Zitat aus der Mitteilung des Bundesrats:
"Outsourcing von Dienstleistungen wird möglich
Es ermöglicht Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern das Outsourcing von Dienstleistungen. Bislang standen dem das geltende Berufsrecht und der strafrechtliche Schutz von Berufsgeheimnissen in § 203 StGB entgegen. Damit riskierte derjenige, der sich externer Unterstützung etwa durch Reinigungskräfte oder Wartungsdienste bediente, einen Verstoß gegen das Berufsrecht bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Die nunmehr beschlossene Neufassung des § 203 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist. In ähnlicher Weise hat der Bundestag auch das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe angepasst.
Einbezogene Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Künftig machen sich alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Darüber hinaus müssen die Berufsgeheimnisträger dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden."

Das Gesetz wird in Kraft treten, nachdem es vom Bundespräsidenten unterschrieben sein wir.

Der Bundesrat hat die Informationen über seine Sitzung vom 22.09.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesrat

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2017
25.09.2017

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