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Fehlende Rechnungsnummern können zu Schätzungen führen

Das Finanzgericht (FG) Hamburg weist in seiner Pressemitteilung 3/2017 auf sein Urteil vom 28.08.2017 (Aktenzeichen 2 K 184/15) hin. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die Nummerierung der Ausgangsrechnungen lückenhaft war. Da noch weitere Ungereimtheiten vorlagen, wurde die Buchführung verworfen.

Die unvollständigen, teilweise fehlenden und sich teilweise wiederholenden Rechnungsnummern waren ein wichtiger Anhaltspunkt für die aufgrund der Verwerfung der Buchführung ergangene Schätzung der Einnahmen. Es kamen aber weitere Mängel - wie ungeklärte Bankeinzahlungen - dazu.

Interessant ist, dass das FG Hamburg eine den Mindestanforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung entsprechende Organisation, nach der "sämtliche Ausgangsrechnungen geordnet abzulegen und handschriftlich in eine Liste einzutragen" sind, bemängelte.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass das Gericht - zumindest in dem Urteilsfall - eine vollständige und geordnete Ablage der Rechnungskopien und das Führen einer Liste gerade noch als ausreichend angesehen hätte.

Hier wurde wieder ein pathologischer Fall vor die Schranken eines Gerichts gezerrt und damit die Liste der negativen Urteile verlängert. 

Das FG Hamburg hat das beschriebene Urteil auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Hamburg

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2017
09.10.2017

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