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Keine anschaffungsnahen Aufwendungen bei Beseitigung von Mieterschäden

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 61/2017 vom 04.10.2017 auf sein Urteil vom 09.05.2017 (Aktenzeichen IX R 6/16) hin. Ein Vermieter machte erfolgreich Kosten zum sofortigen Abzug geltend, die entstanden sind, weil ein Mieter die Mietsache beschädigt hatte.

Die neu gekaufte Wohnung war in einen ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand übergeben. Im Jahr darauf hat der Mieter Schäden - zerbrochene Scheiben an Türen, beschädigte Fliesen, nicht gemeldeten Wasserschaden - verursacht, deren Beseitigung Kosten von 20.000 € verursachte. Schadensersatz konnte von dem Mieter nicht erlangt werden. Die Kosten lagen von der Höhe und vom Zeitraum in dem Bereich, in dem grundsätzlich anschaffungsnahe Aufwendungen anzunehmen sind. Das Finanzamt verweigerte den Sofortabzug als Werbungskosten. 

Maßgeblich war, dass die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden sind. Der BFH sah darin einen sogenannten Erhaltungsaufwand und ließ deshalb den sofortigen Abzug als Werbungskosten zu.

Der BFH hat die Pressemitteilung 61/2017 vom 04.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2017
09.10.2017

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