Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Keine Steuerhinterziehung, wenn dem Finanzamt alle Tatbestände bekannt sind

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen III-1 RVs 253/16) einen Bürger von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen, der zwar seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben hatte, dessen Einkünfte dem Finanzamt aber bekannt waren. 

Der Steuerpflichtige war immer durch eine Steuerberater vertreten. Er wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Die Ehegatten hatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Hierfür waren dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern rechtzeitig übermittelt worden. Außerdem bezog der Ehemann Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen. Diese Einkünfte waren bei den Betriebsstättenfinanzämtern rechtzeitig erklärt worden. Seine Kapitaleinkünfte waren an der Quelle besteuert worden, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren negativ. Da er keine Steuererklärung abgegeben hatte, wurde er geschätzt. Die hiernach festgesetzte Steuer hat der Steuerpflichtige bezahlt. Diese Steuer war  - wie sich aus einer später eingereichten Steuererklärung ergab - zu hoch.

Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten des Steuerpflichtigen den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, weil er bis zum Schlusstermin der Veranlagung keine Steuererklärung abgegeben hat, worin sie das Merkmal des „In-Unkenntnis-Lassens“ sah.

Der zunächst vom Amtsgericht Verurteilte wurde vom Landgericht freigesprochen. Diesen Freispruch hat das Oberlandesgericht bestätigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Freispruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält. Es seien weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der vollendeten noch der versuchten Steuerhinterziehung gegeben.

Interessant ist aber, dass das OLG davon ausgeht, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung grundsätzlich gegeben ist, wenn eine Steuererklärung zu dem Zeitpunkt nicht abgegeben ist, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Dieser Tatbestand war im Entscheidungsfall zwar gegeben. Da dem Finanzamt aber alle Tatsachen bekannt waren, ist das Gericht nicht von einer "Unkenntnis" des Finanzamtes ausgegangen.  

Das Urteil kann man in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE finden. Die Nutzungsregelungen sind im Eingang beschrieben. Link Homepage Rechsprechungsdatenbank NRWE

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2017
09.10.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

h