Abschläge pharmazeutischer Unternehmen: Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.10.2018 die Änderung von Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 Umsatzsteueranwendungserlass hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG bekannt gemacht.
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 04.10.2018:
"Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:
'Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“
III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden."
Das BMF hat das Schreiben vom 04.10.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2018
15.10.2018