Änderung der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 08.10.2018 diese Regelungen bekannt gemacht: "Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt."
Zitate aus dem BMF-Schreiben vom 08.10.2018:
"In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl - Kz - 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige
sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen."
"Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art."
Das BMF hat dem Schreiben eine vierseitige Anlage mit Erläuterungen hinzugefügt.
Das BMF hat das Schreiben vom 08.10.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2018
15.10.2018