Ferienwohnung oder Zweitwohnung: Gewinn aus Veräußerung nicht einkommensteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 18.10.2017 veröffentlichten Urteil vom 27.06.2017 (Aktenzeichen IX R 37/16) entschieden, dass auch eine Zweit- oder Ferienwohnung, die vom Steuerpflichtigen gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird, unter die Befreiungsvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt.
Finanzamt und Finanzgericht wollten im entschiedenen Fall den bei Verkauf der Wohnung entstandenen Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig behandeln. Der BFH sieht dagegen auch eine für Zweitwohnung oder Ferienwohnung, die nicht vermietet ist, eine "Nutzung für eigene Wohnzwecke" mit der daran geknüpften Steuerbefreiung als gegeben.
Der BFH hat die Entscheidung IX R 37/16 vom 27.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2017
23.10.2017
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