Haftung für einen Sachmangel | Beweislastumkehr bei Kauf von einem Unternehmer
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 161/2017 auf sein Urteil vom 18.10.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 32/16) hin. Ein Reitlehrer und Pferdeausbilder hatte ein ausschließlich für seine privaten Zwecke ausgebildetes und trainiertes Pferd verkauft. Der BGH stelle fest, dass er bei dem Verkauf des Dressurpferdes nicht "in Ausübung" seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt habe. Ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit sei allenfalls äußerlicher Natur gegeben gewesen.
Diese Feststellung war im Urteilsfall deshalb von besonderer Bedeutung, weil dem Käufer die sich aus § 476 BGB ergebende Beweislastumkehr nicht zugute kommen konnte.
Offenbar wurde das Pferd in gesundem Zustand übergeben. Die Parteien haben darüber gestritten, ob gesundheitliche Probleme des Tieres vor Übergabe oder danach wegen der von dem Reitlehrer behaupteten "falschen reiterlichen Behandlung" des Pferdes durch den Käufer. Zur Klärung dieser Frage wurde der Streit zurückverweisen.
Das Urteil hat Bedeutung für Fragen der Sachmängelhaftung bei Kauf von Unternehmern. Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeschlossen hätten.
Der BGH hat die Pressemitteilung 161/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2017
23.10.2017
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