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Gesetz über sogenannte Brückenteilzeit beschlossen

Die Bundesregierung weist am 18.10.2018 darauf hin, dass das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit beschlossen wurde.

Nach dem Gesetz kann ein Arbeitnehmer, der mehr als 6 Monate beschäftigt ist, wenn bei seinem Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert wird. Der neue Anspruch ist – ebenso wie der Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit – nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden (zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen). Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

Der Entwurf des Gesetzes ergibt sich au der Bundestagsdrucksache 19/3452

Die Bundesregierung hat die Mitteilung über die Verabschiedung auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesregierung

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2018
22.10.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD