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Reisezeit ist Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 51/2018 auf sein Urteil vom 17. 10.2018  (Aktenzeichen 5 AZR 553/17) hin. Danach muss ein Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeiten vergüten.

Zitat aus der Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018:
"Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen."

Das BAG hat die Pressemitteilung vom 17.10.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2018
22.10.2018

Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD