Blasenschwäche schützt in der Regel nicht vor Strafe
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 03.11.2017 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 10.10.2017 (Aktenzeichen 4 RBs 326/17) hin. Danach konnte durch das Vorbringen, Blasenschwäche sei die Ursache für zu schnelles Fahren gewesen, vor Bußgeld und Fahrverbot nicht schützen.
Das Gericht hat sich sehr ausführlich mit dem Fall befasst. Betroffene können daher aus der Pressemitteilung und den Entscheidungen gegebenenfalls wertvolle Informationen entnehmen. Aus der Überschrift der Pressemitteilung ergibt sich im Übrigen, dass dieser Gerichtsbeschluss "in der Regel" gilt. Der Grundsatz "keine Regel ohne Ausnahme" dürfte also zutreffen.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 03.11.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm.
COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2017
06.11.2017
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