Blasenschwäche schützt in der Regel nicht vor Strafe
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 03.11.2017 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 10.10.2017 (Aktenzeichen 4 RBs 326/17) hin. Danach konnte durch das Vorbringen, Blasenschwäche sei die Ursache für zu schnelles Fahren gewesen, vor Bußgeld und Fahrverbot nicht schützen.
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