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Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 180/2017 vom 16.11.2017 auf sein Versäumnisurteil vom 16.11.2017 (Aktenzeichen IX ZR 21/17) hin. Danach ist das Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar, wenn Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind. 

Über das Vermögen der Riester-Sparerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter wollte das Riester-Ansparguthaben pfänden. Da im Urteilsfall nicht klar war, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind, wurde die Sache zurück verwiesen.

Zitat aus der Pressemitteilung 180/2017 des BGH:
"Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen."

Der BGH hat die Pressemitteilung 180/2017 vom 16.11.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2017
20.11.2017

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