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Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Satz 1 und § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung 34/2017 vom 12.05.2017 auf seinen Beschluss vom 29.03.2017 - (Aktenzeichen 2 BvL 6/11) hin. Zitat aus dem Rubrum: "Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine Neuregelung zu treffen."
 
Sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht handeln,  "tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Satz 1 und § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ein".
 
Das BVerfG hat die Pressemitteilung 34/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
 
29.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html