Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 34/2017 vom 24.05.2017 auf sein Urteil vom 25.01.2017 (Aktenzeichen I R 70/15) hin. Danach dürfen derartige Rückstellungen erst gebildet werden, wenn die Rechtspflicht durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert ist.
 
Die abstrakte Rechtspflicht aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) reicht als Rechtsgrundlage für die Bildung von Rückstellungen nicht aus.
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 34/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 
29.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html